Rechtsprechung
   LAG Hessen, 22.03.2016 - 4 Sa 905/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,52033
LAG Hessen, 22.03.2016 - 4 Sa 905/15 (https://dejure.org/2016,52033)
LAG Hessen, Entscheidung vom 22.03.2016 - 4 Sa 905/15 (https://dejure.org/2016,52033)
LAG Hessen, Entscheidung vom 22. März 2016 - 4 Sa 905/15 (https://dejure.org/2016,52033)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,52033) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 2 (2) des Tarifvertrages, § 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 256 Abs. 1 ZPO, § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 4 S. 3 BGB, § 615 BGB, § 3 AZG, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, §§ 92 Abs. 1 S. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Auszug aus LAG Hessen, 22.03.2016 - 4 Sa 905/15
    Ein Feststellungsantrag, der entsprechend dem Hauptantrag des Klägers die Feststellung des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit zum Gegenstand hat, erfüllt die Anforderungen von § 256 Abs. 1 ZPO und ist daher zulässig (vgl. BAG 07. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - BAGE 116/267, zu B I ).

    An einem angemessenen Ausgleich fehlt es regelmäßig, wenn der Arbeitgeber zu einem einseitigen Abruf von mehr als fünfundzwanzig Prozent der Gesamtarbeitsleistung des Arbeitnehmers berechtigt sein soll (BAG 07. Dezember 2005 a. a. O., zu B III 7 a - d).

    Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptpflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen vielmehr der Inhaltskontrolle (vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113/140, zu B I 4 a; 07. Dezember 2005 a. a. O., zu B III 4 b).

    Dabei ist die bisherige Praxis der Arbeitsvertragsparteien zu berücksichtigen (vgl. BAG 07. Dezember 2005 a. a. O., zu B IV 3 a - c).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien gegebenenfalls Arbeit auf Abruf vereinbaren wollten, was zumindest die faktische Durchführung des Arbeitsvertrages nahelegt (hierzu BAG 07. Dezember 2005 a. a. O., zu B IV 3 d).

  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 236/10

    Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Hessen, 22.03.2016 - 4 Sa 905/15
    Daher ist dies als Orientierung heranzuziehen, zumal bei Fehlen einer Teilzeitvereinbarung im Zweifel von einer Vollzeitvereinbarung auszugehen ist (BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 236/10 - BAGE 138/148, zu B I 2 c ee (3)).
  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Hessen, 22.03.2016 - 4 Sa 905/15
    Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptpflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen vielmehr der Inhaltskontrolle (vgl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113/140, zu B I 4 a; 07. Dezember 2005 a. a. O., zu B III 4 b).
  • LAG Hessen, 22.05.2019 - 6 Sa 393/18

    Berechnung rentenfähigen Einkommens in Tarifvertrag Lufthansa Bodenpersonal nicht

    Mit Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 22. März 2016 zum Az. 4 Sa 905/15 stellte das Gericht folgendes fest:.

    Der Kläger macht sich weiter die Erwägungen des Hessischen Landesarbeitsgerichtes aus der Entscheidung vom 22. März 2016 zum Az. 4 Sa 905/15 zu eigen.

    Das Landesarbeitsgericht irre auch in einer Entscheidung vom 22. März 2016 zum Az. 4 Sa 905/15, wenn es davon ausgehe, die Klausel sei deswegen keine bloße Hauptleistungsabrede, weil der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zustünde.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht